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Dokument-ID: 872295

WEKA (ato) | News | 21.11.2016

Zur Kumulation von Firmenbuchanmeldungen

§ 26 Abs 1 Satz 1 GmbHG verlangt die Anmeldung „der geleisteten Einzahlungen eines Gesellschafters“. Dies gilt nur dann als gewährleistet, wenn sich aus der Anmeldung eindeutig ergibt, welcher Gesellschafter Einzahlungen geleistet hat.

Geschäftszahl

OGH 30. August 2016, 6 Ob 103/16i

Norm

§ 26 Abs 1 Satz 1 GmbHG

Leitsatz

Quintessenz:

§ 26 Abs 1 Satz 1 GmbHG verlangt die Anmeldung „der geleisteten Einzahlungen eines Gesellschafters“. Dies gilt nur dann als gewährleistet, wenn sich aus der Anmeldung eindeutig ergibt, welcher Gesellschafter Einzahlungen geleistet hat.

OGH: In casu begehrte der selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführer und gleichzeitig alleinige Gesellschafter der GmbH – innerhalb eines einzigen Eintragungsantrags – die Anmeldung der Übertragung von Geschäftsanteilen sowie der Einzahlung auf Stammeinlagen (im Rahmen der Bestellung einer neuen, weiteren Geschäftsführerin). Der vom Erstgericht – aufgrund seiner Ansicht zufolge unzulässiger Zusammenfassung der Anmeldungen – aufgetragenen Verbesserung wurde nicht Folge geleistet.

Gemäß § 26 Abs 1 Satz 1 GmbHG haben die Geschäftsführer im Falle, dass der Gesellschaft der Übergang eines Geschäftsanteils, die Änderung des Namens, der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift, einer Stammeinlage oder der geleisteten Einzahlungen eines Gesellschafters nachgewiesen wird, diese Tatsachen (in der zur Vertretung notwendigen Anzahl) unverzüglich zum Firmenbuch anzumelden. Wie auch die Vorinstanzen führte der OGH diesbezüglich aus, dass bereits der Wortlaut der Bestimmung nahe legt, dass die Firmenbuchanmeldung im vorliegenden Fall zwei nacheinander zu vollziehende Eintragungen beantragen muss, zumal das Gesetz die Anmeldung „der geleisteten Einzahlungen eines Gesellschafters“ fordert, was nur dann gewährleistet ist, wenn sich aus der Anmeldung eindeutig ergibt, welcher Gesellschafter Einzahlungen geleistet hat. Dies ging aus der in casu beantragten gleichzeitigen Eintragung vom Übergang (eines Teils) eines Geschäftsanteils und von der Einzahlung eines Gesellschafters nicht hervor.

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