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Dokument-ID: 488783

Alexander Kdolsky | News | 09.11.2012

Zur Parteistellung der Privatstiftung in einem Abberufungsverfahren nach § 27 Abs 2 PSG

Die Privatstiftung besitzt in einem Abberufungsverfahren nach § 27 Abs 2 PSG nicht Parteistellung. Ob eine Pflichtverletzung iSd § 27 Abs 2 PSG vorliegt und ob diese grob ist, ist regelmäßig anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen.

Geschäftszahl

OGH 22.06.2012, 6 Ob 40/12v

Norm

§ 27 Abs 2 PSG

Leitsatz

Quintessenz:

Die Privatstiftung besitzt in einem Abberufungsverfahren nach § 27 Abs 2 PSG nicht Parteistellung. Ob eine Pflichtverletzung iSd § 27 Abs 2 PSG vorliegt und ob diese grob ist, ist regelmäßig anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen.

Der Antragsteller erhob außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des OLG Innsbruck als Rekursgericht in einer Sache wegen Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands einer im Firmenbuch eingetragenen Privatstiftung.

OGH: Gem der Bestimmung nach § 27 Abs 2 Privatstiftungsgesetz (PSG) hat das Gericht ein Mitglied eines Stiftungsorgans auf Antrag oder von Amts wegen abzuberufen, wenn dies die Stiftungserklärung vorsieht oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Im nächsten Satz der zitierten Gesetzesstelle findet sich eine exemplarische Auflistung der wichtigen Gründe.

Entgegen der im außerordentlichen Revisionsrekurs vertretenen Auffassung ist die Privatstiftung selbst in einem Abberufungsverfahren nach § 27 Abs 2 PSG nicht Partei.

Bereits das Rekursgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der zwischenzeitig erfolgte Ablauf der Funktionsperiode der beiden Antragsgegner als Stiftungsvorstände dem Antragsteller nicht die Beschwer nimmt, wurden die Antragsgegner doch wieder als Stiftungsvorstände bestellt. Wenn und solange sie bestellt sind, ist das ex nunc wirkende Abberufungsverfahren weiter zu führen.

Dass die Frage, ob eine Pflichtverletzung iSd § 27 Abs 2 PSG vorliegt und ob diese grob ist, regelmäßig anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Dem Antragsteller gelingt es nicht, im außerordentlichen Revisionsrekurs eine das vorliegende Verfahren an Bedeutung übersteigende Rechtsfrage aufzuzeigen (§ 62 Abs 1 AußStrG).

Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurück-zuweisen.

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