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WEKA (bli) | News | 26.08.2010
Zur Qualifikation von Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers
Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers entziehen sich einem Abzug als Betriebsausgaben, da diese Zahlungen grundsätzlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind.
Geschäftszahl
VwGH 29.07.2010, 2007/15/0234
Norm
§ 4 Abs 4 EStG 1988
Leitsatz
Quintessenz:
Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers entziehen sich einem Abzug als Betriebsausgaben, da diese Zahlungen grundsätzlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind.
VwGH: Es entspricht der wirtschaftlichen Erfahrung, dass Kredite an insolvenzgefährdete Kapitalgesellschaften nur gewährt werden, wenn der oder die Gesellschafter für diese Verbindlichkeiten bürgen. Dies ist aber kein Umstand, der den späteren Zahlungen aufgrund der vom Gesellschafter eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung den Charakter von Betriebsausgaben verleiht. Es ist dem zuzustimmen, dass Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers grundsätzlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und sich daher einem Abzug als Betriebsausgaben (etwa bei den Geschäftsführereinkünften) entziehen (vgl 2005/15/0041). In dieser Judikatur kommt auch der für den Beschwerdefall relevante Gedanke zum Ausdruck, dass es in erster Linie Sache der Gesellschafter einer in ihrer Existenz gefährdeten Kapitalgesellschaft ist, den Fortbestand der Gesellschaft zu sichern (vgl 2005/15/0167).
Sämtliche Leitsätze zu aktuellen OGH- und VwGH-Entscheidungen sowie Entscheidungen im Volltext rund um das Gesellschaftsrecht finden Sie auf https://www.weka.at/gesellschafsrecht/judikatur.