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Lukas Schenk - Florian Linder | News | 16.07.2013

Zur Verbrauchereigenschaft des Gesellschafters

Die Gastautoren Dr. Lukas Schenk und Dr. Florian Linder geben in ihrem Beitrag einen guten Überblick über die Rechtsprechung der letzten Jahre zur Frage, wann ein Gesellschafter einer GmbH als Verbraucher einzustufen ist.

Ob ein Rechtsgeschäft mit einem Unternehmer im Sinn des UGB oder einem Verbraucher im Sinn des KSchG abgeschlossen wird, hat weitreichende Rechtsfolgen. So gelten Sonderbestimmungen für Verbraucher beispielsweise nach dem WAG 2007 (zB § 63 WAG), dem Verbraucherkreditgesetz, dem Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz, dem Kapitalmarktgesetz (zB § 5 KMG) oder dem ABGB (zB §§ 933b, 1170b und § 1336 Abs 3 ABGB). Eine zentrale Stellung nehmen dabei die (Schutz-)Bestimmungen des KSchG ein. Im Zusammenhang mit der Besicherung von Krediten einer Gesellschaft stellt sich in der Praxis regelmäßig die Frage der Verbrauchereigenschaft des Sicherheiten bestellenden Gesellschafters. Ist er als Verbraucher zu qualifizieren, greifen die Bestimmungen des KSchG über die Interzession (insb §§ 25c, 25d KSchG).

Die Rechtsprechung hat sich in einer Vielzahl von Entscheidungen mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschafter einer GmbH als Verbraucher zu qualifizieren ist. Den bisherigen Schlussstein dieser Judikatur bildet die Entscheidung des OGH vom 19.03.2013, 4 Ob 232/12i zur Verbrauchereigenschaft des Kommanditisten. Die von Rechtsprechung entwickelten Kriterien lassen sich im Überblick wie folgt zusammenfassen:

  1. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Fremdgeschäftsführer einer GmbH mangels eigenen Unternehmens als Verbraucher anzusehen. Die Übernahme einer Bürgschaft für Gesellschaftsschulden erfolgt nicht als organschaftlicher Vertreter der GmbH, sondern im eigenen Namen (29.03.2000, 6 Ob 35/00s).
  2. Der geschäftsführende Alleingesellschafter ist als „unumschränkter Herrscher der Gesellschaft“ hingegen kein Verbraucher (28.01.2010, 8 Ob 91/09d).
  3. Bei einem Minderheitsgesellschafter hat der OGH die Unternehmereigenschaft verneint. Die Gesellschaftsbeteiligung sei eine reine Finanzinvestition und ermögliche keine Ausübung eines relevanten Einflusses auf die Geschäftsführung. Der entscheidende Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Unternehmens und einem darauf bezogenen Handel des Gesellschafters fehle. Die Bürgschaft sei lediglich Folge der Anlageentscheidung (09.08.2006, 4 Ob 108/06w).
  4. Demgegenüber ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Anteil von 25 % einem Alleingesellschafter gleichzustellen, wenn die restlichen 75 % dessen Gattin aus lediglich steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gründen halte (06.07.2010, 1 Ob 99/10f).
  5. Ein Gesellschafter einer GmbH, der nicht auch Geschäftsführer ist, ist jedenfalls als Verbraucher zu qualifizieren. Voraussetzung dafür, dass ein Gesellschafter überhaupt wie ein Unternehmer qualifiziert werden könne, sei dessen organschaftliche Handlungsbefugnis. Prokura reicht hierfür keinesfalls aus (14.02.2007, 7 Ob 266/06b).
  6. Für die Unternehmerqualifikation eines geschäftsführenden GmbH-Gesellschafters ist erforderlich, dass dieser die Mehrheit der Geschäftsanteile oder zumindest 50 % hiervon hält. Eine geringere Beteiligung (ohne gesellschaftsvertraglich eingeräumte Sperrminorität) verschafft dem Gesellschafter typischerweise keinen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung. Ob für das Vorliegen einer Unternehmerstellung auch die Geschäftsführer-Stellung erforderlich sei, wurde im konkreten Fall offen gelassen (24.04.2012, 2 Ob 169/11h).
  7. In der Entscheidung 6 Ob 105/10z standen zwei jeweils einzelvertretungsbefugte Hälfte-Gesellschafter auf dem Prüfstand. Der OGH führte aus, dass unter Berücksichtigung der Beteiligungsverhältnisse und der Geschäftsführungsbefugnis beide Gesellschafter ein maßgebliches wirtschaftliches Eigeninteresse verfolgten und entscheidenden Einfluss auf die Entscheidungen und Handlungen ausüben könnten. Da keiner der beiden Gesellschafter alleine die einfache Mehrheit in der Gesellschafterversammlung habe, könne auch keiner Weisungen erteilen. Aus praktischer Sicht besäßen somit beide unternehmerische Alleinentscheidungsbefugnis, weshalb die Unternehmereigenschaft zu bejahen sei (24.06.2010, 6 Ob 105/10z).
  8. Zum Kommanditisten einer KG führte der OGH im Zusammenhang mit dem richterlichen Mäßigungsrecht des § 25d KSchG aus, dass dieser – ebenso wie der Komplementär – nicht schon allein aufgrund der Gesellschafterstellung als Unternehmer gelte (19.03.2013, 4 Ob 232/12i). Der Kommanditist sei daher zunächst nicht als Unternehmer im Sinne des UGB, sondern als Verbraucher im Sinne des KSchG anzusehen. Eine „wirtschaftliche“ Betrachtungsweise sei auf dieser Ebene nicht anzustellen.

Eine allfällige Übernahme der Rechtsprechung zur Unternehmereigenschaft des geschäftsführenden (und vertretungsbefugten) GmbH-Mehrheitsgesellschafters blieb im entscheidungsgegenständlichen Fall dahingestellt, weil dem Kommanditisten die organschaftliche Handlungsbefugnis fehlte und die von der Rechtsprechung geforderte Mindestbeteiligungshöhe von 50 % nicht erreicht wurde.

Aufgrund der Umstände des Einzelfalls sei jedoch zu prüfen, ob bestimmte Normen des KSchG (hier das Mäßigungsrecht des § 25d KSchG) aufgrund teleologischer Erwägungen auf den Kommanditisten nicht anzuwenden seien. Voraussetzung sei (bei Normen, die auf ein unternehmensbezogenes Geschäft abstellen) der Bezug zur unternehmerischen Tätigkeit und die Innehabung der Geschäftsführungsbefugnis. Vor diesem Hintergrund seien geschäftsführende Komplementäre von Personengesellschaften und geschäftsführende Kommanditisten in der Frage einer Unternehmerbehandlung infolge analoger Anwendung oder teleologischer Reduktion konkreter Normen gleich zu behandeln.

Im konkreten Fall verneinte der OGH die Anwendung von § 25d KSchG mit folgenden Argumenten:

  • Der Kommanditist war – entgegen der gesetzlichen Vorstellung – nicht auf die Kapitalbeteiligung und damit Vermögensverwaltung beschränkt, sondern nahm aktiv an den Entscheidungen der Gesellschaft teil und führte die Geschäfte der Gesellschaft. Insofern kann sich der Kommanditist auch nicht auf geschäftliche Unerfahrenheit berufen.
  • Der Nutzen des interzedierenden Kommanditisten: Die für die Gesellschaft aufgenommenen Mittel dienten dazu, den Fortbetrieb des Unternehmens sicherzustellen, was sich auf das Einkommen und den Gewinnanteil des Kommanditisten auswirkt.
  • Das Verschulden des Kommanditisten: Als Geschäftsführer hätte er wissen müssen, dass die finanzielle Situation der Gesellschaft angespannt war und die Rückzahlung des Kredits nicht gewiss ist.

Unter diesen Umständen kann das Mäßigungsrecht des § 25d KSchG aufgrund einer teleologischen Reduktion auf den Gemeinschuldner nicht angewendet werden, ohne dass es in diesem Zusammenhang auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung an der Gesellschaft ankäme. Ob damit – entgegen der bisherigen Rechtsprechung – auch die Einzelfallprüfung für den GmbH-Gesellschafter (unabhängig von der Beteiligungshöhe) zur Anwendung kommt, bleibt abzuwarten.

Autoren

Dr. Lukas Schenk:

Dr. Lukas Schenk ist Partner bei Viehböck Breiter Schenk & Nau Rechtsanwälte, Wien/Mödling. Er war als Universitätsassistent am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien sowie bei der Europäischen Kommission in Brüssel tätig. Dr. Lukas Schenk ist ständiger Vortragender an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind Unternehmenstransaktionen, Gesellschaftsrecht und Gesellschafterausschluss, Umstrukturierungen, Vergabe- sowie Arbeitsrecht.

Lukas.schenk@vbsn.at

MMag. Dr. Florian Linder:

MMag. Dr. Florian Linder ist Rechtsanwalt bei Viehböck Breiter Schenk & Nau Rechtsanwälte, Wien/Mödling. Er ist als Lektor an der Wirtschaftsuniversität Wien tätig sowie ständiges Redaktionsmitglied der Zeitschrift für Finanzmarktrecht. Dr. Florian Linder war Universitätsassistent am Institut für Zivil- und Unternehmensrecht der Wirtschaftsuniversität Wien. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind Unternehmensrecht, Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht, allgemeines Zivil- und Vertragsrecht sowie Litigation.

Florian.linder@vbsn.at