Dokument-ID: 985026

WEKA (ffa) | News | 24.04.2018

Zur Vereinbarkeit einer Ausschlussfrist zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs mit EU-Recht

Wird einem Steuerpflichtigen die Mehrwertsteuer ohne sein Verschulden erst mehrere Jahre nach der Lieferung in Rechnung gestellt und von ihm entrichtet, kann ihm dann die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs verwehrt werden?

Geschäftszahl

C-533/16; EuGH; 21. März 2018

Norm

Art 167 ff RL 2006/112

Leitsatz

Quintessenz:

Wird einem Steuerpflichtigen die Mehrwertsteuer ohne sein Verschulden erst mehrere Jahre nach der Lieferung in Rechnung gestellt und von ihm entrichtet, kann ihm die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs nicht mit der Begründung versagt werden, dass die in dieser Regelung vorgesehene Ausschlussfrist ab dem Zeitpunkt der Lieferung zu laufen begonnen habe und vor Stellung des Erstattungsantrags abgelaufen sei.

EuGH: Das Recht auf Vorsteuerabzug gem den Art 167 ff der RL 2006/112 ist ein Grundrecht des durch Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, mit dem ein Unternehmer bzw eine Unternehmerin vollständig von der Mehrwertsteuer, die aufgrund einer wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldet wird, entlastet werden soll. Zweck ist die Neutralität der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten, die grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen. 

Wie bereits unter der GZ C-332/15 entschieden, ist eine Ausschlussfrist, mit deren Ablauf das Recht auf Geltendmachung des Vorsteuerabzugs verstreicht, grundsätzlich mit dem EU-Recht (RL 2006/112) vereinbar, solange sie dem Äquivalenz- und dem Effektivitätsgrundsatz entspricht. Auch die Festlegung weiterer Pflichten durch die Mitgliedstaaten ist möglich, diese müssen allerdings erforderlich sein, um Steuerhinterziehung zu verhindern oder die Einhebung von Steuern sicherzustellen, die Neutralität der Mehrwertsteuer darf dadurch nicht infrage gestellt werden.

Ist es einem Unternehmen innerhalb der nationalen Ausschlussfrist jedoch faktisch nicht möglich, einen Vorsteuerabzug vorzunehmen, weil es von einer Steuerschuld nichts wusste und keine dementsprechenden Rechnungen besaß, und hat das Unternehmen diesen Umstand nicht durch Mangel an Sorgfalt, Missbrauch oder Zusammenwirken mit der Gesellschaft, die das verspätete Legen der Rechnung verantwortet, bewirkt, kann ihm diese nicht gegen sein Recht auf Erstattung der Mehrwertsteuer eingewendet werden.

Dementsprechend hat der Gerichtshof für Recht erkannt:

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in denen die Mehrwertsteuer dem Steuerpflichtigen in Rechnung gestellt und von ihm mehrere Jahre nach der Lieferung der fraglichen Gegenstände entrichtet wurde, die Inanspruchnahme des Rechts auf Erstattung der Mehrwertsteuer mit der Begründung versagt wird, dass die in dieser Regelung vorgesehene Ausschlussfrist ab dem Zeitpunkt der Lieferung zu laufen begonnen habe und vor Stellung des Erstattungsantrags abgelaufen sei.

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