Dokument-ID: 369333

WEKA (skn) | News | 07.03.2012

Zur Versicherungspflicht geschäftsführender Gesellschafter (24%-ige Beteiligung)

Ein geschäftsführender Gesellschafter einer (kammerzugehörigen) GmbH ist von der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG ausgenommen, solange er in dieser Eigenschaft nach ASVG pflichtversichert ist.

Geschäftszahl

VwGH 19.10.2011, 2009/08/0043

Norm

§ 2 GSVG, § 4 ASVG

Leitsatz

Quintessenz:

Ein geschäftsführende Gesellschafter einer (kammerzugehörigen) GmbH ist von der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG ausgenommen, solange er in dieser Eigenschaft nach ASVG pflichtversichert ist. Der Meinung, dass im Fall seiner Beteiligung an der GmbH mit weniger als 25 % jedenfalls eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG vorliegt, ist nicht zu folgen.

VwGH: Die Pflichtversicherung nach dem ASVG tritt grundsätzlich ex lege ein und besteht daher auch ohne Anmeldung oder einer tatsächlichen Durchführung.

Geschäftsführende Gesellschafter einer (kammerzugehörigen) GmbH sind von der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG ausgenommen, solange sie in dieser Eigenschaft nach ASVG pflichtversichert sind. Da die Pflichtversicherung nach ASVG kraft Gesetz eintritt, genügt es nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG bereits, dass diese Personen aufgrund ihrer Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG in rechtlicher Hinsicht unterliegen.

Im vorliegenden Rechtfall war der Beschwerdeführer mit 24 % an der GmbH beteiligt, also nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 EStG. Der Meinung, dass im Fall einer Beteiligung eines Geschäftsführers an der GmbH mit weniger als 25 % jedenfalls eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG vorliegt, ist nicht zu folgen. Das Beteiligungsausmaß kann bei einer solchen Pflichtversicherung aufgrund des damit verbundenen Einflusses auf die Gestion des Unternehmens hinderlich sein. Ist dies allerdings nicht der Fall, kommt es darauf an, ob der Beschwerdeführer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, also in einem Dienstverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne tätig gewesen ist.

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