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Stefan Schermaier - Florian Schönberg | News | 20.07.2018

Zur Zulässigkeit des Verzichts auf das ordentliche Kündigungsrecht bei Syndikatsverträgen

Die Gastautoren Dr. Stefan Schermaier und Mag. Florian Schönberg geben einen guten Überblick über die geänderte Rechtslage und erläutern Übergangsbestimmungen und offene Rechtsfragen aus der Praxis.

In der gesellschaftsrechtlichen Praxis stellt sich oft die Frage nach der Wirksamkeit und der genauen Rechtsnatur von Syndikatsverträgen. Insbesondere in Hinblick auf die Änderungen der Regelungen betreffend die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in den letzten Jahren geht damit die Frage einher, ob ein Syndikatsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden kann und ein Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts wirksam ist. Der folgende Beitrag soll einen Einblick in die rechtliche Qualifikation von Syndikatsverträgen geben und die Wirksamkeit des Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts in Bezug auf die rechtliche Entwicklung der letzten Jahre beleuchten.

1. Rechtliche Qualifikation von Syndikatsverträgen

Eingangs ist festzuhalten, dass es für die rechtliche Qualifikation eines Syndikatsvertrags keinen Unterschied macht, ob dieser zwischen Aktionären einer AG oder zwischen Gesellschaftern einer GmbH abgeschlossen wurde. Wenn sich folgende Ausführungen nunmehr auf die GmbH und deren Gesellschafter beziehen, gelten diese sinngemäß auch für die AG und deren Aktionäre. Ein Syndikatsvertrag ist ein rein schuldrechtlicher Vertrag zwischen den Gesellschaftern, der Vereinbarungen enthält, die gerade nicht Bestandteil der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags sein sollen und kann dieser auch über die Stimmbindung hinausgehende Regelungen enthalten (Rüffler in Gruber/Rüffler [Hrsg.], Gesellschaftsrecht Wettbewerbsrecht Europarecht, Hans-Georg Koppensteiner zum 70. Geburtstag, 97). Obwohl ein Syndikatsvertrag als Nebenabrede auf den Gesellschaftsvertrag bezogen ist, ist diese Nebenabrede ein eigenes Rechtsgeschäft, das neben dem Gesellschaftsvertrag besteht. Die sich daraus ergebenden Rechtsverhältnisse haben lediglich schuldrechtliche (relative) Wirkung. Sie sind nicht mit dem Geschäftsanteil als Rechtsobjekt verknüpft und binden nur die beteiligten Gesellschafter selbst (nicht aber die Gesellschaft) (Schauer in Laimer/Perathoner, Gesellschaftsrechtliche Nebenvereinbarungen in Europa, 273; [T3] in RS0059854).

Schließen sich mehrere Personen durch einen Vertrag zusammen und verfolgen sie zudem einen gemeinsamen Zweck, so bilden sie – sofern sie keine andere Gesellschaftsform wählen – eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden kurz „GesbR“). Der Syndikatsvertrag verbindet die Rechte der Vertragspartner zu einem gemeinsamen Zweck, nämlich der einheitlichen Ausübung der Gesellschafterrechte. Durch eine derartige Verbindung der Gesellschafter wird eine GesbR geschaffen (Hausmaninger/Graztl/Justich, Handbuch zur Aktiengesellschaft, Rz 58). Anders zu beurteilen wäre das Verhältnis und würde folglich keine GesbR vorliegen, wenn einzelnen Gesellschafter anderen gegenüber Weisungsrechte zukämen (Auftragsvertrag) oder wenn sich die Absprache auf einen bestimmten einmaligen Gesellschafterbeschluss bezöge und keinerlei gesellschaftsrechtliche Organisation begründet werden würde (es mangelt in diesem Fall an der gemeinsamen Zweckverfolgung).

2. Rechtslage vor 01.01.2015

Wie oben dargestellt, ist der Syndikatsvertrag als GesbR zu qualifizieren. Insoweit sind auf Syndikatsverträge auch die Bestimmungen der §§ 1175 ff. ABGB anwendbar.

Gemäß § 1212 ABGB in der Fassung vor 01.01.2015 konnte jeder Gesellschafter den Vertrag ordentlich kündigen, wenn die Dauer der Gesellschaft weder ausdrücklich bestimmt worden ist, noch aus der Natur des Geschäftes bestimmt werden konnte. Eingeschränkt wurde diese Kündigungsmöglichkeit im Gesetz nur dahingehend, dass eine Kündigung nicht aus Arglist und nicht zur Unzeit erfolgen durfte. Die Judikatur erachtete darüber hinaus einen zeitlichen Ausschluss des Kündigungsrechts für zulässig (vgl. RIS-Justiz RS0117681) und war auch in Hinblick auf die Bestimmtheit und Bestimmbarkeit dieser zeitlichen Dauer sehr großzügig. So musste die Zeitdauer für einen möglichen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts nicht kalendermäßig festgelegt werden; sie konnte sich auch aus dem Gesellschaftszweck oder den sonstigen zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen ergeben, wenn daraus hervorgeht, dass die Parteien eine längerfristige Bindung eingehen wollten (OGH 28.04.2003, 7 Ob 59/03g).

3. Rechtslage nach 01.01.2015

Gemäß dem nunmehr neu gestalteten § 1209 ABGB in der Fassung nach 01.01.2015 ist grundsätzlich eine Vereinbarung, durch die das Kündigungsrecht bei einer für unbestimmte Zeit eingegangener GesbR ausgeschlossen wird, nichtig. Dieses zwingende Verbot des Kündigungsausschlusses wurde durch die GesbR-Reform (BGBl I 2014/83) im Jahr 2014 eingeführt. Aufgrund massiven Lobbyings hat der Gesetzgeber im Jahr 2016 die Bestimmung dahingehend entschärft (BGBl I 2016/43), dass das Verbot des Kündigungsausschlusses für reine Innengesellschaften, also Gesellschaften, die im Geschäftsverkehr mit Dritten gar nicht in Erscheinung treten, nicht gelten soll (§ 1209 Abs 2 2. Satz ABGB in der Fassung ab 01.07.2016). Als Begründung führen die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage an, dass es bei einer reinen Innengesellschaft nicht sachgerecht erscheine, dieses Kündigungsrecht bei unbefristeten Verträgen zwingend auszuschließen, zumal hier nicht das wirtschaftliche Risiko einer Haftung für Schulden der Gesellschaft bestehe (ErläutRV 1109 BlgNR 25. GP, 26).

In den meisten Fällen sind Syndikatsverträge als reine Innengesellschaften zu qualifizieren, weil sie nicht im Geschäftsverkehr mit Dritten auftreten, sondern nur innerhalb der Gesellschaft das Abstimmungsverhalten regeln bzw andere auf die Gesellschaft bezogene Vereinbarungen enthalten. Ein Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts, bei Syndikatsverträgen ist somit zumindest seit 01.07.2016 (an diesem Tag ist die geänderte Fassung des § 1209 Abs 2 2. Satz ABGB in Kraft getreten) zulässig.

4. Übergangsbestimmungen und offene Rechtsfragen

Gemäß § 1503 Abs 5 Z 2 ABGB gilt § 1209 ABGB in der Fassung des GesbR-Reformgesetzes ab 01.07.2016 für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die vor dem 01.01.2015 gebildet wurden, wenn bis zum Ablauf des 30.06.2016 keiner der Gesellschafter gegenüber den übrigen Gesellschaftern erklärt, die Anwendung des zuvor geltenden Rechts beibehalten zu wollen. Spätestens jedoch ab 01.01.2022 gilt § 1209 ABGB, unabhängig einer zuvor genannten Erklärung eines Gesellschafters, in der Fassung des GesbR-Reformgesetzes auch für jede GesbR, die vor dem 01.01.2015 gebildet wurden.

Hinsichtlich des Inkrafttretens der nunmehr seit 01.07.2016 geltenden Fassung des § 1209 ABGB (Ausnahme vom Ausschluss des Kündigungsrechts von Innengesellschaften) regelt § 1503 Abs 8 ABGB lediglich, dass dieser mit 01.07.2016 in Kraft tritt und § 1503 Abs 5 ABGB anzuwenden sei.

Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob Syndikatsverträge, welche nach 01.01.2015, jedoch vor 01.07.2016 abgeschlossen wurden, und einen entsprechenden Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht enthalten, dennoch ordentlich gekündigt werden können. Festgehalten wird, dass bei Abschluss des Syndikatsvertrags die Rechtslage anzuwenden war, welche die Nichtigkeit für den Ausschluss der ordentlichen Kündigung vorsah und noch keine Ausnahmebestimmung für Innengesellschaften bestand.

Konkret muss daher beurteilt werden, (i) ob eine absolute Nichtigkeit vorliegt und die Vereinbarung des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung bereits bei Abschluss des Syndikatsvertrags nichtig war und dieser daher aktuell von jedem Gesellschafter gekündigt werden kann oder (ii) ob eine bloß relativ von dem einzelnen Gesellschafter wahrzunehmende Nichtigkeit vorliegt. In letzterem Fall wäre daher eine Kündigung aufgrund der Anwendbarkeit der nunmehrigen Bestimmungen, welche für Innengesellschaften keine Nichtigkeit bei einem Kündigungsausschluss vorsieht, anwendbar.

5. Form der Nichtigkeit

Die Nichtigkeit des Kündigungsausschlusses bei einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen GesbR wird ausdrücklich in § 1209 ABGB angeordnet. Mit § 1209 ABGB idF der GesbR-Reform (BGBl I 2014/83) hat der Gesetzgeber die für OG und KG geltende Rechtslage (§ 132 UGB) wortgleich auf die im ABGB geregelte GesbR (vorerst ohne Ausnahme für Innengesellschaften) übertragen. Der Zweck dieser Bestimmungen, liegt darin, das Kündigungsrecht durch Anbindung an das Geschäftsjahr und Fixierung einer nicht zu kurzen Kündigungsfrist einerseits an die Verhältnisse einer Personengesellschaft anzupassen, andererseits aber auch dafür zu sorgen, dass niemand – wie generell bei Dauerschuldverhältnissen – zeitlich unlimitiert verpflichtet werden kann (Koppensteiner/Auer in Straube, Wiener Kommentar zum UGB, § 132, Rz 1). An diesem Normzweck, muss die Rechtsfolge der Nichtigkeit gemessen werden.

Absolut nichtig und jedenfalls von Anfang an unwirksam ist ein Vertrag gemäß § 879 Abs 1 ABGB jedenfalls dann, wenn er gegen Gesetze verstößt, die dem Schutz der Allgemeininteressen, der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit dienen. Bezogen auf den Zweck der Bestimmung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass bei einem Syndikatsvertrag primär die Interessen der Gesellschafter betroffen sind und gegeneinander abgewogen werden müssen, nicht jedoch das Allgemeininteresse und auch nicht die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Eine absolute Nichtigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB wird daher in den meisten Fällen nicht vorliegen.

Auch der in § 879 Abs 2 ABGB geregelte Tatbestand des Wuchers wird in den meisten Fällen nicht zur Anwendung gelangen, weil ein Syndikatsvertrag die Gesellschafter bindet und es hierbei kein Über- und Unterordnungsverhältnis gibt. Darüber hinaus führt der in § 879 Abs 2 ABGB geregelte Tatbestand nach herrschender Lehre lediglich zu einer relativen und nur wenn der Bewucherte in sehr hohem Maß schutzbedürftig wäre, zu einer absoluten Nichtigkeit.

§ 879 Abs 3 ABGB bekämpft als weiterer Sondertatbestand vor allem den Missbrauch der Privatautonomie durch das Aufdrängen benachteiligender vertraglicher Nebenbestimmungen seitens typischerweise überlegener Vertragspartner. Auch dieser Tatbestand findet mangels Über- bzw Unterlegenheitsverhältnis meist keine Anwendung bei Syndikatsverträgen und würde darüber hinaus auch nur zu einer relativen Nichtigkeit führen.

6. Ergebnis

Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich unserer Ansicht nach, dass eine Bestimmung über den Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts im Zeitraum zwischen 01.01.2015 und 30.06.2016, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Syndikatsvertrags mit relativer Nichtigkeit behaftet war. Eben diese relative Nichtigkeit kann nun – aufgrund der Änderung der Gesetzeslage (die ab 01.07.2016 in Geltung ist) nicht mehr wirksam aufgegriffen bzw relativiert werden. Nach der neuen/aktuellen Gesetzeslage ist nämlich die Vereinbarung eines Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts bei Syndikatsverträgen (Innengesellschaften) zulässig. Eine Klage wäre auf der Grundlage dieser neuen Rechtslage zu beurteilen. Die relative Nichtigkeit daher nicht durchsetzbar.

Diese Thematik schon etwas vorhersehend hat auch der Gesetzgeber – in einer eher ungenauen und auch auslegungsbedürftigen Übergangsbestimmung – gemeint, dass die Neuregelung ab 01.07.2016 auch auf Altverträge vor 01.01.2015 anwendbar ist. Für Verträge, die im Zeitraum zwischen 01.01.2015 und 30.06.2016 geschlossen wurden, ist aus dem Wortlaut der Übergangsbestimmung allerdings nichts ableitbar. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage führen aber kryptisch aus, dass die Neuregelung „im Ergebnis so anzuwenden ist, als wäre er in seiner nunmehrigen Fassung bereits mit dem GesbR-Reformgesetz (2014) in Kraft getreten“. Auch daraus lässt sich ableiten, dass nach Ansicht des Gesetzgebers ein im Zeitraum zwischen 01.01.2015 und 30.06.2016 vereinbarter Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts bei Syndikatsverträgen wirksam und durchsetzbar ist.

Über die Autoren

Dr. Stefan Schermaier ist Rechtsanwalt und Partner, Mag. Florian Schönberg Rechtsanwalt bei Tonninger | Schermaier & Partner Rechtsanwälte (http://www.ts.at). Schwerpunkttätigkeiten der Autoren sind Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, M & A, Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Vertragsrecht.

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