Dokument-ID: 961477

WEKA (epu) | News | 23.10.2017

Zur analogen Anwendung des § 142 UGB bei Vermögensübernahme durch eine GmbH

§ 142 Abs 1 UGB findet analog Anwendung, wenn alle Gesellschafter ihre Anteile auf eine Gesellschaft übertragen, die von ihnen neu gegründet wird. Es liegt dabei ein Anwachsen und damit Universalsukzession der zweiten Gesellschaft vor.

Geschäftszahl

OGH 7. Juli 2017, 6 Ob 166/16d

Norm

§ 142 Abs 1 UGB

Leitsatz

Quintessenz:

§ 142 Abs 1 UGB findet analog Anwendung, wenn alle Gesellschafter einer Personengesellschaft ihre Anteile auf eine Gesellschaft übertragen, die von ihnen neu gegründet wird. Es liegt dabei ein Anwachsen und damit Universalsukzession der zweiten Gesellschaft vor.

OGH: Im Falle des Verbleibens lediglich eines Gesellschafters einer OG oder KG geht gem § 142 Abs 1 UGB deren Vermögen durch Gesamtrechtsnachfolge auf diesen Gesellschafter über und die Gesellschaft erlischt ohne Liquidation. Diese Bestimmung wird nach der Judikatur analog auf Fälle angewendet, in denen alle Gesellschafter einer Personengesellschaft ihre Anteile auf eine von ihnen neu gegründete Gesellschaft übertragen, wodurch es ebenfalls zur Universalsukzession kommt. Die Übertragung ändert nichts an der Identität der KG, sondern es liegt gleichzeitig ein Anwachsen nach § 142 UGB vor. Würde man fordern, dass ein Erwerber zunächst durch Abtretung eines Anteils Gesellschafter wird, bevor er durch Anwachsen gem § 142 UGB die übrigen Geschäftsanteile erwerben kann, würde dies einen unnötigen Umweg darstellen. Stattdessen ist die Übertragung aller Anteile auf einen einzigen Erwerber im Wege der Abtretung zulässig.

Zur analogen Anwendung des § 142 Abs 1 UGB kommt es auch bei gleichzeitigem Ausscheiden der bisherigen Gesellschafter der Personengesellschaft und Eintritt der Person, auf die das Unternehmen zur Fortführung als Einzelunternehmen übergehen soll.

Im vorliegenden Fall wurden die Löschung einer KG sowie die Eintragung eines Abtretungsvertrags und die Vermögensübernahme gem § 142 UGB durch eine GmbH beantragt. Der Komplementär der KG war auch geschäftsführender Alleingesellschafter der Kapitalgesellschaft. Er beantragte darauffolgend die Eintragung der Übertragung der Mitunternehmeranteile der Gesellschafter an der KG auf die GmbH – sämtliche Gesellschafter der KG hätten ihre Anteile an diese übertragen. Die dabei fragliche Übertragung der Geschäftsanteile aller KG-Gesellschafter auf die GmbH führt zum Anwachsen nach § 142 UGB, wodurch Gesamtrechtsnachfolge der GmbH eintritt. Einen formellen Beitritt der GmbH vor Ausscheiden der bisherigen Gesellschafter zu fordern, damit § 142 Abs 1 UGB anwendbar sei, ist als unnötiger Formalismus abzulehnen.

Eine Vermögensübernahme nach § 142 UGB muss gem 6 Ob 25/17w bei der übertragenden Gesellschaft und beim übernehmenden Gesellschafter zur Eintragung ins Firmenbuch angemeldet und gleichzeitig eingetragen werden, sofern dieser Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen ist oder im Zuge der Vermögensübernahme eingetragen werden soll. Diese Verpflichtung zu Anmeldung und Eintragung der Anwachsung nach § 142 UGB gründet auf der einschlägigen Bestimmung bei den unternehmensrechtlich geregelten Umgründungen mit dem wesentlichen Aspekt der Gesamtrechtsnachfolge.

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