Dokument-ID: 868915

WEKA (epu) | News | 24.10.2016

Zur persönlichen Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Die persönliche Haftung der GmbH-Geschäftsführerin kann nicht auf § 1313a oder § 1315 ABGB gestützt werden, wenn die Gehilfenstellung nur im Verhältnis zur GmbH vorliegt.

Geschäftszahl

OGH 30. August 2016, 8 Ob 62/16z

Norm

§§ 1313a, 1315 ABGB; § 25 GmbHG

Leitsatz

Quintessenz:

Die persönliche Haftung der GmbH-Geschäftsführerin kann nicht auf § 1313a oder § 1315 ABGB gestützt werden, wenn die Gehilfenstellung nur im Verhältnis zur GmbH vorliegt. Eine solche aufgrund eines Eingriffs in absolut geschützte Rechtsgüter scheidet aus, wenn die Geschäftsführerin in die Vereinbarung über die Selbstdemontage und Einlagerung der – folglich beschädigten – Einrichtungsgegenstände überhaupt nicht eingebunden wurde.

OGH: Eine Geschäftsführerhaftung nach § 25 GmbHG aufgrund eigenen, schuldhaften Verhaltens besteht im Allgemeinen nur gegenüber der Gesellschaft. Solange der Geschäftsführer im Rahmen seines gesellschaftsrechtlichen Verantwortungsbereichs handelt, haftet er Dritten gegenüber nur in bestimmten Ausnahmefällen:

  • Bei einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung
  • Bei vorsätzlicher sittenwidriger Gläubigerschädigung
  • Bei gerichtlich strafbaren Handlungen
  • Bei schuldhafter Verletzung eines Schutzgesetzes
  • Bei Handeln im wirtschaftlichen Eigeninteresse
  • Wenn er sich neben der Gesellschaft selbst rechtsgeschäftlich verpflichtet hat
  • Wenn er ein besonderes persönliches Vertrauen des Gläubigers in Anspruch genommen hat und die Vertragsverhandlungen dadurch beeinflusst wurden

Im vorliegenden Fall schloss die Klägerin mit der Gastro GmbH – deren allein vertretungsberechtigte Geschäftsführerin die Beklagte war – einen Vertrag über Restauranteinrichtung ab. Das Mobiliar wurde unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Weil dieses nicht zur Gänze bezahlt wurde, begehrte die Klägerin schließlich die Herausgabe ihres Vorbehaltseigentums. Ein entsprechendes Urteil erwuchs in Rechtskraft.

Wegen der unmittelbar bevorstehenden Räumung des Lokals war es nicht möglich, die Demontage und Abholung des Mobiliars – wie seitens der Klägerin geplant – von einem ständig von ihr beauftragten Tischlerunternehmen durchführen zu lassen. Infolgedessen vereinbarte der Geschäftsführer der Klägerin mit dem Vater der Beklagten (der weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der Gastro GmbH war), dass dieser die Einrichtungsgegenstände abbauen und für die Klägerin einlagern solle. Die – unter Beiziehung von vier Helfern – erfolgte Demontage wurde äußerst unprofessionell und unsachgemäß ausgeführt, wodurch ein Großteil des Mobiliars beschädigt und unbrauchbar wurde. Eine persönliche Haftung der Beklagten war zu prüfen.

Eine solche kann sich in casu nicht auf § 1313a stützen, da die erfüllten Verbindlichkeiten solche der GmbH – und nicht die der Geschäftsführerin – waren. § 1315 scheidet ebenfalls als Anspruchsgrundlage aus, weil auch nach dieser Bestimmung nur jene Person haftet, mit deren Willen der Gehilfe ihr selbst obliegende Pflichten erfüllt, und in concreto lediglich Angelegenheiten der GmbH erfüllt wurden. Somit besteht keine Gehilfenstellung im Verhältnis zur Geschäftsführerin.

Schließlich kommt auch eine persönliche Haftung aufgrund eines Eingriffs in absolut geschützte Rechtsgüter (und damit der Verletzung einer jedermann treffenden Pflicht) nur bei Vorliegen eigenen, rechtswidrigen Handelns des Geschäftsführers infrage. Ein solches liegt nicht vor, wenn – wie hier gegeben – eine Einbindung des Organs in die Entscheidung, die zur Schädigung durch Helfer bei Erfüllung von die beklagte GmbH treffenden Pflichten führte, nicht stattfand und ihr somit weder eine Schädigung durch rechtswidriges Handeln noch ein solches durch Unterlassen vorgeworfen werden kann, da auch Letzteres zumindest Kenntnis von der getroffenen Vereinbarung sowie das Vorliegen einer sie folglich treffenden Warn- bzw Verhinderungspflicht voraussetzen würde.

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