Dokument-ID: 899166

WEKA (epu) | News | 17.03.2017

Zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit eines unbeschränkt haftenden OG-Gesellschafters

Bei einer OG trifft den gewerberechtlichen Geschäftsführer die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die unbefugte Ausübung eines Gewerbes, nicht jedoch einen sonstigen unbeschränkt haftenden Gesellschafter.

Geschäftszahl

VwGH 12. September 2016, Ra 2016/04/0055

Norm

§ 370 Abs 1 GewO 1994; §§ 9 Abs 1 VStG 1991

Leitsatz

Quintessenz:

§ 370 Abs 1 GewO 1994 geht als besondere Verwaltungsvorschrift § 9 Abs 1 VStG 1991 vor. Daher trifft bei einer OG, sofern die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde, diesen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die unbefugte Ausübung eines Gewerbes, nicht jedoch einen sonstigen unbeschränkt haftenden Gesellschafter.

VwGH: Sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, ist strafrechtlich für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist (§ 9 Abs 1 VStG 1991 idF BGBl I Nr 3/2008). Für die Ermittlung der von dieser Norm betroffenen Person ist demnach das jeweilige (Organisations-)Binnenrecht der juristischen Person in Zusammenschau mit dem zugehörigen Bestellungsakt maßgeblich. Bei der Gesellschaftsform einer OG sind außer im Falle des privatautonomen Ausschlusses einzelner Gesellschafter die Gesellschafter selbst vertretungsbefugt und daher verwaltungsstrafrechtlich iSd § 9 Abs 1 VStG 1991 verantwortlich. § 9 Abs 1 VStG 1991 ist jedoch nur subsidiär gegenüber besonderen Verwaltungsvorschriften wie etwa § 370 Abs 1 GewO 1994 anzuwenden, der eine spezielle Regelung der Verantwortlichkeit trifft. Nach dieser Norm ist nämlich das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person oder die Personengemeinschaft nur dann verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn kein Geschäftsführer nach der GewO 1994 bestellt war. Wurde die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, so treffen diesen etwaige Geld- oder Verfallsstrafen bei Nichteinhaltung von Bestimmungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben.

In casu lautete der behördliche Vorwurf an einen von zwei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern einer OG, die zur Ausübung des Gewerbes „Stuckateure und Trockenausbauer“ gem § 94 Z 67 GewO 1994 befugt war, das reglementierte Gewerbe des Holzbau-Meisters ausgeführt zu haben, ohne im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung gewesen zu sein, nachdem er auf einer Baustelle mit vier weiterer Männern bei der Ausübung entsprechender Tätigkeiten betreten worden war. Damit habe er eine Verwaltungsübertretung begangen.

Da jedoch die OG über einen gewerberechtlichen Geschäftsführer verfügte, war dieser, nicht der behördlich belangte unbeschränkt haftende Gesellschafter, strafrechtlich verantwortlich. Dies trifft auch auf Fälle wie den vorliegenden zu, in denen eine gewerberechtlich nicht gedeckte Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit einer durch eine vorhandene Gewerbeberechtigung gedeckten Tätigkeit steht.

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