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Dokument-ID: 816152

WEKA (vpa) | News | 16.02.2016

Zurechnung der Angestellten einer OG, deren Gesellschafter die Partei ist, nach § 13 Abs. 4 ZustG

Angestellte einer Rechtsanwälte OG sind den einzelnen Gesellschaftern der OG gem § 13 Abs 4 ZustG zuzurechnen, weil der Angestelltenbegriff des § 13 Abs 4 ZustG kein spezielles, nach außen erkennbares Vertragsverhältnis voraussetzt.

Geschäftszahl

 VwGH 11.09.2015, Ro 2015/02/0015

Norm

§ 13 Abs 4 ZustG

Leitsatz

Quintessenz:

Angestellte einer Rechtsanwälte OG sind den einzelnen Gesellschaftern der OG gem § 13 Abs 4 ZustG zuzurechnen, weil der Angestelltenbegriff des § 13 Abs 4 ZustG kein spezielles, nach außen erkennbares Vertragsverhältnis voraussetzt. Die Zustellung darf an jeden in der Kanzlei anwesenden Angestellten erfolgen, sofern er gegenüber der Post nicht schriftlich von der Übernahme ausgeschlossen wurde.

VwGH: Eingetragene Rechtsanwälte sind zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen iSd § 13 Abs 4 ZustG. Gem leg cit darf auch an jeden in der Kanzlei anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden. Diese Bestimmung ist auch anwendbar, wenn einem Rechtsanwalt ein an ihn persönlich und nicht an die Kanzlei gerichtetes Schriftstück zugestellt wird.

Der Angestelltenbegriff des § 13 Abs 4 ZustG deckt sich nicht mit dem arbeitsvertragsrechtlichen Begriff des Angestellten iSd AngG. Der Judikatur des VwGH zu § 16 Abs 2 ZustG ist zu entnehmen, dass der Begriff des „Arbeitnehmers“ iSd § 16 Abs 2 ZustG nur voraussetzt, dass eine Leistung einvernehmlich (mit Wissen und Willen des Arbeitgebers) erbracht wird. Die Judikatur des OGH verlangt Abhängigkeit und Unselbstständigkeit des Übernehmers vom Adressaten. Die Rechtsgrundlage des Beschäftigungsverhältnisses sowie die Frage nach der Entgeltlichkeit sind ohne Belang.

Dasselbe Verständnis findet sich in § 13 Abs 4 ZustG. Bilden daher mehrere Anwälte eine Kanzleigemeinschaft (z.B. in Form einer OG), so hängt die rechtmäßige Zustellung nicht von einem nach außen erkennbaren spezifischen Vertragsverhältnis zum in der Kanzlei anwesenden Angestellten ab. Vielmehr darf im Zweifel jeder in der Kanzlei anwesende Angestellte für jeden in Betracht kommenden Rechtsanwalt Schriftstücke entgegennehmen.

§ 13 Abs 4 ZustG gibt dem Rechtsanwalt allerdings die Möglichkeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Post die Zustellung an bestimmte Angestellte auszuschließen. Dies verhindert die rechtlich wirksame Übernahme von Schriftstücken durch Personen, die zwar in seinen Kanzleiräumen arbeiten, aber nicht in einer Vertragsbeziehung zu ihm stehen.

Daher sind Angestellte einer Rechtsanwälte OG den einzelnen Gesellschaftern der OG gem § 13 Abs 4 ZustG zuzurechnen.

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