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WEKA (atr) | News | 16.12.2016

Zusätzliche Offenlegungspflichten für Großunternehmen

Am 15.12.2016 wurde im Nationalrat das „Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz“ beschlossen. Es bringt neue Offenlegungspflichten für Großunternehmen.

Mit dem Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz wird die EU-Richtlinie 2014/95/EU (NFI-Richtlinie) betreffend die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen umgesetzt. Nach dieser Richtlinie müssen bestimmte große Unternehmen in den Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung aufnehmen, also eine Berichterstattung über das Engagement des Unternehmens im Umwelt- und Sozialbereich (Stichwort: Corporate Social Responsibility).

Anwendungsbereich

Aufgenommen werden muss die Erklärung lediglich von großen Kapitalgesellschaften von öffentlichem Interesse, also insbesondere von börsenotierten Kapitalgesellschaften, Banken und Versicherungsunternehmen. Direkt sind von dieser Regelung laut Parlamentskorrespondenz 125 Unternehmen in Österreich betroffen, indirekt hat die Änderung natürlich auch Auswirkungen auf Zulieferbetriebe, die Informationen weitergeben sollen.

Inhalt der Erklärung

Nach § 243b neu hat die nichtfinanzielle Erklärung jene Angaben zu enthalten, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit erforderlich sind und sich mindestens auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen. Die Analyse hat die nichtfinanziellen Leistungsindikatoren unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern.

Alternativ kann anstatt dieser Erklärung von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft auch ein gesonderter nichtfinanzieller Bericht erstellt werden, der dem Aufsichtsrat vorzulegen und gemeinsam mit dem Lagebericht offenzulegen ist.

In Konzernen kann auf Konzernebene eine konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung abgegeben werden, welche unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung auf Unternehmensebene befreit. (§ 267a UGB neu)

Diversitätskonzept

Große Aktiengesellschaften, auch wenn sie keine Unternehmen öffentlichen Interesses sind, haben ihrem Corporate-Governance-Bericht zudem eine Beschreibung des Diversitätskonzepts anzugeben, das im Zusammenhang mit der Besetzung des Vorstands und des Aufsichtsrats in Bezug auf Aspekte wie Alter, Geschlecht, Bildungs- und Berufshintergrund verfolgt wird. Zudem sind die Ziele dieses Diversitätskonzepts sowie die Art und Weise der Umsetzung dieses Konzepts und die Ergebnisse im Berichtszeitraum anzugeben. Sofern kein Diversitätskonzept angewandt wird, ist dies zu begründen.

Inkrafttreten und Anwendung

Als Inkrafttretensdatum ist der 6. Dezember vorgesehen. Die Regelungen sind erstmalig auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.

Quelle:

Parlamentskorrespondenz Nr 1427 vom 15.12.2016

Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (1355 d.B.)