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Dokument-ID: 647721

WEKA (wed) | News | 13.02.2014

Zustimmungserfordernis des Beirats für Bestellung von Begünstigten und Vornahme von Ausschüttungen an diese unzulässig

Eine Stiftungsurkunde ist insoweit unzulässig, als sie die Zustimmung eines nur aus Begünstigten bestehenden Beirats auch für die Bestellung von und Ausschüttung an Begünstigte notwendig macht.

Geschäftszahl

OGH 09.09.2013, 6 Ob 139/13d

Norm

§ 14 Abs 1 PSG

Leitsatz

Quintessenz:

Weder können Begünstige oder deren Angehörige Stiftungsvorstandsmitglieder werden, noch dürfen sie die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder stellen. Die den Aufsichtsrat betreffenden Vorschriften sind idZ auch auf anders bezeichnete, aber aufsichtsrats- oder vorstandsähnliche Organe anzuwenden. Eine Stiftungsurkunde ist insoweit unzulässig, als sie die Zustimmung eines nur aus Begünstigten bestehenden Beirats auch für die Bestellung von und Ausschüttung an Begünstigte notwendig macht.

OGH: Laut § 14 Abs 1 PSG stellen der Stiftungsvorstand, der Stiftungsprüfer und gegebenenfalls der Aufsichtsrat Organe der Privatstiftung dar. Weiters können weder Begünstigte oder deren Angehörige Mitglieder des Stiftungsorgans sein, noch können sie die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder darstellen. Mittels dieser Unvereinbarkeitsbestimmungen soll kollidierenden Interessen der Begünstigten einerseits und der Stiftung an der Verwirklichung des Stifterwillens andererseits entgegen gewirkt werden.

In vorliegendem Fall wies der OGH auf die Entscheidung 9 ObA 130/05s sowie den § 23 Abs 2 Satz 2 PSG hin, wonach die Anwendung der für den Aufsichtsrat geltenden Vorschriften gleichermaßen auf aufsichtsratsähnliche, wenngleich auch anders bezeichnete Organe, anzuwenden sei.

Der OGH wies in diesem Zusammenhang auf Csoklich hin, der sich mit den Begriffen der Aufsichtsratsähnlichkeit sowie Vorstandsähnlichkeit beschäftigt. Erstere sei schon bei geringeren Kompetenzen, wie der Überwachung der Geschäftsführung oder der Gebarung der Privatstiftung, anzunehmen. Letztere beinhalte die Frage, welche Mindestkompetenzen dem Vorstand verbleiben bzw ab welchen Einflussrechten des Beirats die Unabhängigkeit des Vorstands nicht mehr in ausreichendem Maß gewährleistet sei – oder wie es Csoklich selbst ausdrücke, wann eine Degradierung zu einem bloßen Vollzugsorgan vorliege.

Die Novellierung des PSG durch das BBG 2011 hat an diesen Grundsätzen nichts geändert.

Weiters können seit der Novellierung Begünstigte in einem Beirat gem § 14 Abs 3 PSG an der Entscheidung über die Abberufung des Stiftungsvorstandes mitwirken, wobei eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

Sieht eine Stiftungsurkunde allerdings umfangreiche Zustimmungserfordernisse für den Beirat vor, welche weitgehend Aufgaben des Aufsichtrats gem § 25 Abs 1 PSG iVm § 95 Abs 5 Z 1, 2, 4, 5 und 6 AktG gleichkommen (etwa Zustimmung zur Darlehensgewährung etc) sowie, dass er eine den Vorstandsmitglieder zuerkannte Vergütung festlegt, reichen die Einflussmöglichkeiten des Beirates über eine bloße Kontroll- und Beratungsfunktion hinaus und ist von einem aufsichtsratsähnlichem Beirat auszugehen.

Zu weitreichend ist auch eine Stiftungsurkunde, welche ein generelles Recht eines (zur Zeit nur aus Begünstigten bestehenden) Beirats zu Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus Gründen des § 27 PSG vorsieht. Insoweit dieses Recht nicht auf die § 27 Abs 1 bis 3 PSG eingeschränkt wird, widerspricht dies § 14 Abs 4 PSG.

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