Dokument-ID: 1058915

Vorschrift

1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz (1. COVID-19-JuBG)

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Zusammenschlussanmeldungen nach dem Kartellgesetz 2005

idF BGBl. I Nr. 16/2020 | Datum des Inkrafttretens 22.03.2020 | Datum des Außerkrafttretens 30.06.2023

Für Zusammenschlussanmeldungen (§ 9 KartG 2005), die vor dem 30. April 2020 bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen, läuft die Frist für den Prüfungsantrag nach § 11 KartG 2005 ab dem 1. Mai 2020. Für Prüfungsanträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Kartellgericht anhängig sind oder bis zum Ablauf des 30. April 2020 anhängig gemacht werden, läuft die Entscheidungsfrist nach § 14 KartG 2005 ab dem 1. Mai 2020.