Dokument-ID: 1058916

Vorschrift

1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz (1. COVID-19-JuBG)

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Unterhaltsvorschüsse

idF BGBl. I Nr. 224/2022 | Datum des Inkrafttretens 31.12.2022 | Datum des Außerkrafttretens 30.06.2023

In der Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 sind Titelvorschüsse nach § 3 UVG auch dann zu gewähren, wenn das Kind keinen entsprechenden Exekutionsantrag bei Gericht einbringt. Solche Vorschüsse sind abweichend von § 8 UVG längstens für ein halbes Jahr zu gewähren. 

(BGBl. I Nr. 224/2022)