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Dokument-ID: 1058917

Vorschrift

1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz (1. COVID-19-JuBG)

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Verordnungsermächtigung

idF BGBl. I Nr. 156/2020 | Datum des Inkrafttretens 24.12.2020 | Datum des Außerkrafttretens 30.06.2023

(1) Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung die in § 1 Abs. 1 angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Sie ist auch ermächtigt, soweit dies für den Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Verfahrensparteien oder für die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens für diese erforderlich ist, weitere Ausnahmen von den in § 1 Abs. 1 angeordneten Ausnahmen vorzusehen. Sie kann insoweit auch die in §§ 2, 5, 6 und 7 festgelegten Fristen oder Termine verlängern und weitere Bestimmungen vorsehen, die den Einfluss der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, auf den Lauf von Fristen und die Einhaltung von Terminen für anhängige oder noch anhängig zu machende gerichtliche Verfahren regeln. Sie kann insbesondere die Unterbrechung, die Hemmung oder die Verlängerung von Fristen anordnen, Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung von Terminen ausschließen sowie bestimmen, ob und auf welche Weise verfahrensrechtliche Rechtsnachteile, die durch die Versäumung von Fristen oder Terminen eintreten können, hintangehalten und bereits eingetretene wieder beseitigt werden. Dabei sind die Interessen an der Fortsetzung dieser Verfahren, insbesondere der Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Verfahrensparteien oder die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens von diesen, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie am Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Gerichtsbetriebes andererseits gegeneinander abzuwägen.

(2) Sie wird weiters ermächtigt, durch Verordnung für Eingaben an das Gericht besondere Formen oder Örtlichkeiten der Einbringung vorzusehen sowie Anordnungen für Zustellungen durch die Gerichte zu treffen soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 zweckmäßig ist.
(BGBl. I Nr. 156/2020)