Dokument-ID: 1058919

Vorschrift

1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz (1. COVID-19-JuBG)

Inhaltsverzeichnis

II. Hauptstück
Verfahren in Strafsachen

§ 9. Besondere Vorkehrungen in Strafsachen

idF BGBl. I Nr. 24/2020 | Datum des Inkrafttretens 05.04.2020 | Datum des Außerkrafttretens 30.06.2023

In Strafsachen kann die Bundesministerin für Justiz für die Dauer von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020, getroffen wurden, über die Fälle des § 183 StPO hinaus die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 183 Abs. 1 StPO zuständigen Justizanstalt anordnen, ohne dass nach § 183 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 und 4 erster Halbsatz StPO vorgegangen werden müsste, und darüber hinaus durch Verordnung anordnen, dass

1.

ein wichtiger Grund für die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 der Strafprozeßordnung (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, oder für eine Delegierung nach § 39 StPO vorliegt;

2.

Zustellungen, Ladungen und Aufforderungen nach § 83 Abs. 3 erster Satz StPO nur in Fällen angeordnet werden dürfen, in denen der Beschuldigte in Haft angehalten wird; (BGBl. I Nr. 24/2020)

3.

die Fristen nach § 88 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 106 Abs. 3 und Abs. 5 letzter Satz, § 194 Abs. 2, § 195 Abs. 2, § 213 Abs. 2, § 276a, § 284 Abs. 1, § 285 Abs. 1 und Abs. 4, § 294 Abs. 1 und 2, § 357 Abs. 2, § 408 Abs. 1, § 409 Abs. 1, § 427 Abs. 3, § 430 Abs. 5, § 466 Abs. 1 und 2, § 467 Abs. 1 und Abs. 5, § 478 Abs. 1 und § 491 Abs. 6 StPO sowie sonstige von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht gesetzte Fristen bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen werden und mit 1. Mai 2020 neu zu laufen beginnen, wobei diese Unterbrechung mit Ausnahme der in § 276a zweiter Satz StPO bezeichneten Frist nicht für Fristen in Verfahren gilt, in denen der Beschuldigte in Haft angehalten wird; (BGBl. I Nr. 24/2020)

4.

Haftverhandlungen nicht stattzufinden haben und die Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder vorläufigen Anhaltung nach § 175 Abs. 4 zweiter Satz StPO zu ergehen hat, soweit im Einzelfall eine Durchführung der Haftverhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht möglich ist; (BGBl. I Nr. 24/2020)

5.

der Besuchsverkehr (§ 188 Abs. 1 StPO) für die Dauer der angeordneten Betretungsverbote auf telefonische Kontakte beschränkt wird oder sonstige Beschränkungen des Verkehrs mit der Außenwelt vorgesehen werden;

6.

Zeiten aufgrund solcher Maßnahmen, die den Zahlungspflichtigen mittelbar oder unmittelbar in seinem Erwerbsleben betreffen, nach § 200 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 und § 409a Abs. 3 StPO nicht eingerechnet werden; (BGBl. I Nr. 24/2020)

7.

in die in § 201 Abs. 1 und Abs. 3 StPO geregelten Fristen Zeiten nicht eingerechnet werden, in denen eine Leistungserbringung auf Grund solcher Maßnahmen nicht möglich ist. (BGBl. I Nr. 24/2020)