Dokument-ID: 1058923

Vorschrift

1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz (1. COVID-19-JuBG)

Inhaltsverzeichnis

IV. Hauptstück
Beratungen und Abstimmungen

§ 11.

idF BGBl. I Nr. 16/2020 | Datum des Inkrafttretens 22.03.2020 | Datum des Außerkrafttretens 30.06.2023

In allen Angelegenheiten, die von den ordentlichen Gerichten oder vom Bundesverwaltungsgericht in nicht öffentlicher Sitzung zu entscheiden sind, kann der Vorsitzende die Beratung und Abstimmung im Umlaufweg anordnen. Auf Antrag nur eines Senatsmitglieds ist eine Senatssitzung anzuberaumen.