Dokument-ID: 1058929

Vorschrift

2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz (2. COVID-19-JuBG)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Verschiebung der Fälligkeit von Zahlungen bei Kreditverträgen

idF BGBl. I Nr. 113/2020 | Datum des Inkrafttretens 15.10.2020 | Datum des Außerkrafttretens 30.06.2023

(1) Für Verbraucherkreditverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Kreditgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen 1. April 2020 und 31. Jänner 2021 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von zehn Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einkommensausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist dem Kreditnehmer die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Für die Dauer der Stundung befindet sich der Kreditnehmer mit der Zahlung dieser Leistungen nicht in Verzug; während dieser Zeit fallen daher keine Verzugszinsen an. Eine Frist, nach deren Ablauf für die gestundete Forderung bestellte Sicherheiten nicht mehr in Anspruch genommen werden können, wird durch die Stundung so verlängert, dass dem Kreditgeber für die Inanspruchnahme der Sicherheit nach der letzten Fälligkeit einer besicherten Forderung dieselbe Zeit zur Verfügung steht wie nach den Vereinbarungen, die vor der Stundung gegolten haben.
(BGBl. I Nr. 113/2020)

(2) Der Kreditnehmer hat das Recht, in dem in Abs. 1 genannten Zeitraum seine vertraglichen Zahlungen zu den ursprünglich vereinbarten Leistungsterminen weiter zu erbringen. Soweit der Kreditnehmer die Zahlungen vertragsgemäß weiter leistet, gilt die Stundung gemäß Abs. 1 als nicht erfolgt.

(3) Die Vertragsparteien können von den Regelungen des Abs. 1 abweichende Vereinbarungen treffen, insbesondere über mögliche Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen.

(4) Kündigungen des Kreditgebers wegen Zahlungsverzugs oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers sind im Fall des Abs. 1 bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen. Davon darf nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden.

(5) Der Kreditgeber soll dem Verbraucher ein Gespräch über die Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten. Für dieses können auch Fernkommunikationsmittel genutzt werden.

(6) Kommt eine einvernehmliche Regelung für den Zeitraum nach dem 31. Jänner 2021 nicht zustande, so verlängert sich die Vertragslaufzeit um zehn Monate. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben. Der Kreditgeber hat dem Verbraucher eine Ausfertigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen, in der die vereinbarten Vertragsänderungen oder die sich aus dem ersten Satz sowie aus Abs. 1 erster Satz ergebenden Vertragsänderungen berücksichtigt sind.
(BGBl. I Nr. 113/2020)

(7) Die vorstehenden Absätze gelten auch für Kleinstunternehmen im Sinn von Art. 2 Abs. 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, als Kreditnehmer, sofern der Kreditvertrag vor dem 15. März 2020 geschlossen wurde und das Unternehmen infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, die Leistungen nicht erbringen kann oder dem Unternehmen die Erbringung der Leistungen ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.