Dokument-ID: 1058937

Vorschrift

2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz (2. COVID-19-JuBG)

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Zustellungen in Insolvenzverfahren

idF BGBl. I Nr. 24/2020 | Datum des Inkrafttretens 05.04.2020 | Datum des Außerkrafttretens 30.06.2023

Solange die Fristen gemäß § 1 Abs. 1 1. COVID-19-JuBG, BGBl. I Nr. 16/2020, unterbrochen sind, kann eine besondere Zustellung an Gläubiger unterbleiben; der wesentliche Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks ist in der Insolvenzdatei bekanntzumachen; doch ist auch in diesem Fall, wenn es sich um Entscheidungen handelt, den Gläubigern, die es verlangen, eine Ausfertigung zuzustellen. § 75 Abs. 1 Z 1 IO ist nicht anzuwenden.