Dokument-ID: 146323

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 204. Anmeldung und Eintragung der Auflösung

idF BGBl. I Nr. 58/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2010

Der Vorstand hat die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Eröffnung des Konkursverfahrens und die Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens (§ 203 Abs. 1 Z 3 und 4) hat das Gericht von Amts wegen einzutragen.

(BGBl. I Nr. 58/2010)