Dokument-ID: 146338

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 217. Heilung der Nichtigkeit

idF BGBl. Nr. 304/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1996

Ein Mangel, der die Bestimmungen über die Firma der Gesellschaft oder den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Vorschriften über Satzungsänderungen geheilt werden.