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Dokument-ID: 146148

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 54. Keine Verzinsung der Einlagen

idF BGBl. I Nr. 71/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009

Unter die Aktionäre darf nur der aus der Jahresbilanz sich ergebende Bilanzgewinn verteilt werden; Zinsen dürfen ihnen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.