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Dokument-ID: 146150

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 55. Vergütung von Nebenleistungen

idF BGBl. I Nr. 71/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009

Für wiederkehrende Leistungen, zu denen die Aktionäre nach der Satzung neben den Einlagen auf das Grundkapital verpflichtet sind, darf eine den Wert der Leistungen nicht übersteigende Vergütung ohne Rücksicht darauf gezahlt werden, ob die Jahresbilanz einen Bilanzgewinn ergibt.