Dokument-ID: 146161

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 65a. Veräußerung und Einziehung eigener Aktien

idF BGBl. I Nr. 42/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2001

(1) Hat die Gesellschaft eigene Aktien entgegen § 65 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden.

(2) Entfallen auf die zulässigerweise erworbenen Aktien mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals, so ist der übersteigende Anteil innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb zu veräußern.

(3) Sind eigene Aktien innerhalb der in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fristen nicht veräußert worden, so sind sie gemäß § 192 einzuziehen.