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Dokument-ID: 146395

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 246. Durchführung der Umwandlung

idF BGBl. I Nr. 71/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009

(1) Die Gesellschafter, die für die Umwandlung gestimmt haben, sind in der Niederschrift namentlich anzuführen.

(2) Die Gesellschafter haben den ersten Aufsichtsrat zu bestellen; die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung. Wenn ein Aufsichtsrat schon für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestand, können sie seine Mitglieder im Amt bestätigen.

(3) Die Geschäftsführer haben eine Bilanz aufzustellen, § 220 Abs. 3 gilt sinngemäß.