Dokument-ID: 146401

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 252. Umtausch der Geschäftsanteile

idF BGBl. I Nr. 71/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009

Für den Umtausch der Geschäftsanteile gegen Aktien gilt § 67, bei Zusammenlegung von Geschäftsanteilen § 179 über die Kraftloserklärung von Aktien sinngemäß; einer Genehmigung des Gerichts bedarf es nicht.