Dokument-ID: 146099

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 8a. Ausgabebetrag der Aktien

idF BGBl. I Nr. 53/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2011

(1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals dürfen Aktien nicht ausgegeben werden.

(2) Für einen höheren Betrag ist die Ausgabe zulässig.

(BGBl. I Nr. 53/2011)