Dokument-ID: 146421

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 268. Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder

idF BGBl. I Nr. 71/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009

Von der Vorschrift des § 86 Abs. 1 ausgenommen sind Aktiengesellschaften, insoweit sie nach den bisherigen Bestimmungen berechtigt waren, in ihrer Satzung eine höhere Zahl der Aufsichtsratsmitglieder festzusetzen.