Dokument-ID: 146357

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 225d. Verzicht

idF BGBl. Nr. 304/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1996

Die Aktionäre können auf ihren Ausgleichsanspruch verzichten. Ein solcher Verzicht ist nur wirksam, wenn er schriftlich oder zur Niederschrift in der Hauptversammlung erklärt worden ist; er wirkt auch gegen Erwerber dieser Aktien.