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Dokument-ID: 146297

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 185. Einstellung von Beträgen in die gebundene Kapitalrücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten

idF BGBl. I Nr. 114/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1997

Ergibt sich bei Aufstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr, in dem der Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt wurde, oder für eines der beiden folgenden Geschäftsjahre, daß die Verluste in der bei der Beschlußfassung angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen.