Dokument-ID: 146303

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 191. Veröffentlichung

idF BGBl. I Nr. 71/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009

Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses nach § 277 UGB darf im Fall des § 188 erst nach Eintragung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung, im Fall des § 189 erst ergehen, nachdem die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung und die Durchführung der Kapitalerhöhung eingetragen worden sind.