Dokument-ID: 146110

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 17. Inhalt der Satzung

idF BGBl. I Nr. 71/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009

Die Satzung muß bestimmen:

  1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
  2. den Gegenstand des Unternehmens;
  3. die Höhe des Grundkapitals, weiters ob Inhaber- oder Namensaktien ausgegeben werden; (BGBl. I Nr. 71/2009)
  4. ob das Grundkapital in Nennbetragsaktien oder Stückaktien zerlegt ist, bei Nennbetragsaktien die Nennbeträge der einzelnen Aktien, bei Stückaktien deren Zahl und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der einzelnen Aktien;
  5. die Art der Zusammensetzung des Vorstands (Zahl der Vorstandsmitglieder);
  6. die Form der Veröffentlichungen der Gesellschaft.