Dokument-ID: 075537

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

Drittes Hauptstück
Von Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten

§ 1411. Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Rechte und Verbindlichkeiten stehen in einem solchen Zusammenhange, daß mit Erlöschung des Rechtes die Verbindlichkeit, und mit Erlöschung der letzteren das Recht aufgehoben wird.