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Dokument-ID: 075486
§ 1365. Besorgnis der Zahlungsunfähigkeit
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1365. Besorgnis der Zahlungsunfähigkeit
(nichtamtliche Überschrift)
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wenn gegen den Schuldner ein gegründetes Besorgniß der Zahlungsunfähigkeit oder der Entfernung aus den Erbländern, für welche dieses Gesetzbuch vorgeschrieben ist, eintritt; so steht dem Bürgen das Recht zu, von dem Schuldner die Sicherstellung der verbürgten Schuld zu verlangen.