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Dokument-ID: 074344
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 287. Freystehende Sachen; öffentliches Gut und Staatsvermögen.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Sachen, welche allen Mitgliedern des Staates zur Zueignung überlassen sind, heißen freystehende Sachen. Jenen, die ihnen nur zum Gebrauche verstattet werden, als: Landstraßen, Ströme, Flüsse, Seehäfen und Meeresufer, heißen ein allgemeines oder öffentliches Gut. Was zur Bedeckung der Staatsbedürfnisse bestimmt ist, als: das Münz- oder Post- und andere Regalien, Kammergüter-, Berg- und Salzwerke, Steuern und Zölle, wird das Staatsvermögen genannt.