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Dokument-ID: 074465
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 391.
idF BGBl. I Nr. 104/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2003
Die Pflichten nach § 390 bestehen nicht, wenn
- der Finder die gefundene Sache einem Verlustträger vor der Anzeigeerstattung ausfolgt oder
- der gemeine Wert der gefundenen Sache 10 Euro nicht übersteigt, es sei denn erkennbar, dass die Wiedererlangung der Sache für einen Verlustträger von erheblicher Bedeutung ist.