Dokument-ID: 074413

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 350. b) der in die öffentlichen Bücher eingetragenen Rechte;

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Der Besitz derjenigen Rechte und unbeweglichen Sachen, welche einen Gegenstand der öffenlichen Bücher ausmachen, erlischt, wenn sie aus den landtäflichen, Stadt- oder Grundbüchern gelöscht; oder wenn sie auf den Nahmen eines Anderen eingetragen werden.