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Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 347. beym Zweifel über die Echtheit des Besitzes.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Zeigt es sich nicht gleich auf der Stelle, wer sich in einem echten Besitze befinde, und in wie fern der eine oder der andere Theil auf gerichtliche Unterstützung Anspruch habe; so wird die im Streite verfangene Sache so lange der Gewahrsame des Gerichtes oder eines Dritten anvertraut, bis der Streit über den Besitz verhandelt und entschieden worden ist. Der Sachfällige kann auch nach dieser Entscheidung die Klage aus einem vemeintlich stärkeren Rechte auf die Sache noch anhängig machen. Verwahrungsmittel des Inhabers gegen mehrere zusammentreffende Besitzwerber.