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Dokument-ID: 074526
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 443. c) Lasten.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Mit dem Eigenthume unbeweglicher Sachen werden auch die darauf haftenden, in den öffentlichen Büchern angemerkten Lasten übernommen. Wer diese Bücher nicht einsieht, leidet in allen Fällen für seine Nachlässigkeit. Andere Forderungen und Ansprüche, die jemand an den vorigen Eigenthümer hat, gehen nicht auf den neuen Erwerber über.