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Dokument-ID: 074914
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
c) der Theilung.
§ 841.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Bey der nach aufgehobener Gemeinschaft vorzunehmenden Theilung der gemeinschaftlichen Sache gilt keine Mehrheit der Stimmen. Die Theilung muß zur Zufriedenheit eines jeden Sachgenossen vorgenommen werden. Können sie nicht einig werden; so entscheidet das Los, oder ein Schiedsmann, oder, wenn sie sich über die Bestimmung der einen oder andern dieser Entscheidungen nicht einhellig vereinigen, der Richter.