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Dokument-ID: 074897
Sechzehntes Hauptstück
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Sechzehntes Hauptstück
Von der Gemeinschaft des Eigenthumes und anderer dinglichen Rechte.
Ursprung einer Gemeinschaft.
§ 825.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
So oft das Eigenthum der nähmlichen Sache, oder ein und dasselbe Recht mehreren Personen ungetheilt zukommt; besteht eine Gemeinschaft. Sie gründet sich auf eine zufällige Ereignung; auf ein Gesetz; auf eine letzte Willenserklärung, oder auf einen Vertrag.