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Dokument-ID: 074575
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 479. Unregelmäßige und Schein-Servituten.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Es können aber auch Dienstbarkeiten, welche an sich Grunddienstbarkeiten sind, der Person allein; oder, es können Begünstigungen, die ordentlicher Weise Servituten sind, nur bloß auf Widerrufen zugestanden werden. Die Abweichungen von der Natur einer Servitut werden jedoch nicht vermuthet; wer sie behauptet, dem liegt der Beweis ob.