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Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 481. Erwerbungsart.
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917
(1) Das dingliche Recht der Dienstbarkeit kann an Gegenständen, die in den öffentlichen Büchern eingetragen sind, nur durch die Eintragung in diese erworben werden.
(2) An bücherlich nicht eingetragenen Liegenschaften (§ 434) oder an Bauwerken (§ 435) wird das dingliche Recht durch die gerichtliche Hinterlegung einer über die Einräumung der Dienstbarkeit errichteten beglaubigten Urkunde; auf andere Sachen aber durch die oben (§§ 426 bis 428) angegebenen Arten der Übergabe erworben. Rechtsverhältnis bey den Dienstbarkeiten.