Dokument-ID: 074604

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

Bestimmung in Rücksicht der Nutzungen;

§ 505.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Wer also das Gebrauchsrecht einer Sache hat, der darf, ohne Rücksicht auf sein übriges Vermögen, den seinem Stande, seinem Gewerbe, und seinem Hauswesen angemessenen Nutzen davon ziehen.