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Dokument-ID: 074619
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 519. Zutheilung der Nutzungen bey Erlöschung der Fruchtnießung.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Nach geendigter Fruchtnießung gehören die noch stehenden Früchte dem Eigenthümer; doch muß er die auf deren Erzielung verwendeten Kosten dem Fruchtnießer oder dessen Erben, gleich einem redlichen Besitzer, ersetzen. Auf andere Nutzungen haben der Fruchtnießer oder dessen Erben den Anspruch nach Maß der Dauer der Fruchtnießung.