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Dokument-ID: 074617
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
d) der Meliorations-Kosten.
§ 517.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Was der Fruchtnießer ohne Einwilligung des Eigenthümers zur Vermehrung fortdauernder Nutzungen verwendet hat, kann er zurücknehmen; eine Vergütung der aus der Verbesserung noch bestehenden Nutzungen aber kann er nur fordern; in so fern sie ein Geschäftsführer ohne Auftrag zu fordern berechtigt ist.