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Dokument-ID: 074585
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Fensterrecht.
§ 488.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Das Fensterrecht gibt nur auf Licht und Luft Anspruch; die Aussicht muß besonders bewilligt werden. Wer kein Recht zur Aussicht hat, kann angehalten werden, das Fenster zu vergittern. Mit dem Fensterrechte ist die Schuldigkeit verbunden, die Oeffnung zu verwahren; wer diese Verwahrung vernachlässiget, haftet für den daraus entstehenden Schaden.