Dokument-ID: 074775

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 699. c) Mögliche und erlaubte Bedingungen

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Sind die Bedingungen möglich und erlaubt, so kann das davon abhängende Recht nur durch ihre genaue Erfüllung erworben werden, mögen sie vom Zufall oder vom Willen des bedachten Erben, Vermächtnisnehmers oder eines Dritten abhängen.

(BGBl. I Nr. 87/2015)