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Dokument-ID: 075421
§ 1307. Verschulden im Zustand einer Sinnesverwirrung
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1307. Verschulden im Zustand einer Sinnesverwirrung
(nichtamtliche Überschrift)
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917
Wenn sich jemand aus eigenem Verschulden in einen Zustand der Sinnesverwirrung oder in einen Notstand versetzt hat, so ist auch der in demselben verursachte Schade seinem Verschulden zuzuschreiben. Eben dieses gilt auch von einem Dritten, der durch sein Verschulden diese Lage bei dem Beschädiger veranlaßt hat.